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Voraussetzungen > Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(Stand 07.05.2012)

Bei der Einbürgerung von Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wird das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht gefordert. Je nach Rechtslage im Herkunftsstaat kann jedoch infolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintreten. 

Bei Personen, die zu einer besonderen schutzbedürftigen Gruppe gehören, wird ebenfalls Mehrstaatigkeit hingenommen. Hierzu gehörigen Einbürgerungsbewerberinnen und –bewerber, die als Asylberechtigte anerkannt wurden oder wenn festgestellt wurde, dass Ihnen politische Verfolgung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes droht (so genannte GFK-Flüchtlinge) und wenn sie im Besitz eines Genfer Reiseausweises sind. 

Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften folgender Staaten sehen ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vor, daher erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit:

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica

Bei den folgenden Staaten betrifft dies nur Personen, die diese Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben:

Dominikanische Republik, Ecuador; Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Uruguay 

Bei den folgenden Staaten ist, wegen der staatsangehörigkeits-rechtlichen Praxis in diesen Staaten, eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich. Hier erfolgt ebenfalls die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit: 

Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Irak, Kuba, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien.