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Voraussetzungen > Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ermessenseinbürgerung.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können auf verschiedene Weise belegt werden. Dazu gehören:

  • Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
  • Das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • Ein mindestens vierjähriger erfolgreicher (mir Versetzung) Besuch einer deutschsprachigen Schule
  • Ein Hauptschulschluss oder ein mindestens gleichwertiger Schulabschluss
  • Die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen allgemeinen Schule
  • Ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule

Für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllen können,  gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung. Bei den Ermessenseinbürgerungen kann bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein günstigerer Maßstab bei den Sprachkenntnissen angelegt werden. So kann es bei einem Aufenthalt von mindestens 12 Jahren genügen, wenn eine mündliche Verständigung im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme möglich ist.