Grundsätzlich muss jede Einbürgerungsbewerberin und jeder Einbürgerungsbewerber, unabhängig vom Alter, ihren bzw. seinen Lebensunterhalt ohne Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bestreiten können.
Hiervon gibt es Ausnahmen: Dazu gehört der Leistungsbezug während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums. Aber auch wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht zu vertreten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung entstanden ist und die Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle bisher nicht erfolgreich waren, aber auch wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von kleinen Kindern nicht möglich ist.

