Bei Nachweis des erfolgreichen Besuches eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz, wird die notwendige Aufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung von acht Jahren auf sieben Jahre verkürzt.
Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann der erforderliche Aufenthalt auf sechs Jahren verkürzt werden. Als besondere Integrationsleistungen gelten insbesondere deutsche Sprachkenntnisse, die das für die Einbürgerung geforderte Niveau (siehe oben) deutlich übersteigen.

