"Brexit": Auswirkungen auf die Einbürgerung
Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz müssen für eine Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.
Im Falle eines geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU sieht ein Brexit-Übergangsgesetz eine Übergangsregelung für britische Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber vor. Wenn sie vor Ablauf des vorgesehenen Übergangszeitraum (31.12.2020) einen Einbürgerungsantrag stellen und alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, sollen sie ihre britische Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, auch wenn die Einbürgerung erst nach Ablauf der Übergangsphase erfolgt. Kommt es zu keinem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU kann diese Übergangsregelung nicht in Kraft treten.
Für den Fall eines ungeordneten Austritts Großbritanniens aus der EU wurde nun eine andere Übergangsregelung konzipiert (BrexitSozSichÜG). Dieser Entwurf sieht vor, dass Britinnen und Briten im Falle des ungeregelten Brexit dann generell mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sie vor dem 30. März 2019 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Einbürgerung erfüllt sein.
Britinnen und Briten, die dauerhaft in Rheinland-Pfalz leben, Interesse an der deutschen Staatsbürgerschaft haben und die für eine Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sollten daher nun sehr zügig ihre Einbürgerung beantragen.
Der Antrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung; in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Diese Behörden stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.
Informationen über die wichtigsten Regelungen für die Einbürgerung sowie die Adressen der Einbürgerungsbehörden und weitere Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz gibt die Broschüre "Fragen und Antworten zur Einbürgerung".