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"Brexit": Auswirkungen auf die Einbürgerung

Nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union galt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2020, in der Großbritannien noch weitgehend wie ein EU-Staat behandelt wurde. Für die Einbürgerung britischer Staatsangehöriger bedeutet dies:

Nach dem Ablauf der Übergangsphase werden Britinnen und Briten nur dann noch unter Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit eingebürgert, wenn

- der Einbürgerungsantrag bis zum 31.12.2020 gestellt wurde,
- bei der Antragstellung alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren und
- zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch erfüllt sind.

Bei einer Antragstellung ab dem 1. Januar 2021 können Britinnen und Briten, die dauerhaft in Rheinland-Pfalz leben, unter den allgemeinen Voraussetzungen eingebürgert werden. Eine Voraussetzung ist grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der Antrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung; in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Diese Behörden stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.


Informationen über die wichtigsten Regelungen für die Einbürgerung sowie die Adressen der Einbürgerungsbehörden und weitere Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz gibt die Broschüre "Fragen und Antworten zur Einbürgerung".

Wie sich der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das Aufenthaltsrecht von in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auswirkt, erfahren Sie hier.

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