Voraussetzungen

Für die Einbürgerungen sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Lassen Sie sich davon aber bitte nicht entmutigen: Weder die Sprachprüfung noch der Einbürgerungstest sind unüberwindliche Hindernisse. So schließt die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland ab, der ab einer bestimmten Anzahl beantworteter Fragen mit dem Einbürgerungstest gleichwertig ist. Außerdem reichen bestimmte deutsche Schul- oder Ausbildungsabschlüsse bereits als Nachweise aus oder können sogar zur Erleichterungen bei der Einbürgerung führen.

Sie haben in der Regel Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und Sie:

  • Seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben
  • Eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit haben
  • Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • Nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind
  • Für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen
  • Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland haben (staatsbürgerliche Kenntnisse)
  • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren
     

Beratungsangebot

Jeder Fall ist anders und es gibt Ausnahmen. Deshalb: Lassen Sie sich von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten! Diese Beratung ist gebührenfrei. Eine Liste mit den Kontaktdaten aller Einbürgerungsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.


Besonderheiten

Nachfolgend sind einige Besonderheiten genannt, die bei den Voraussetzungen zu Ausnahmen führen.

In der Regel ist ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren erforderlich. Dazu gibt es Ausnahmen. Die wichtigsten sind:

  • Bei Nachweis des erfolgreichen Besuches eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz, wird die notwendige Aufenthaltszeit auf sieben Jahre verkürzt. 
  • Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann der erforderliche Aufenthalt auf sechs Jahren verkürzt werden. Als besondere Integrationsleistungen gelten insbesondere gute Schul- oder Bildungsabschlüsse in Deutschland, sowie deutsche Sprachkenntnisse, die das für die Einbürgerung geforderte Niveau deutlich übersteigen (mindestens B 2) oder ein mehrjähriges bürgerschaftliches Engagement.
  • Bei einer Miteinbürgerung von Ehegatten kann eine Aufenthalt von vier Jahren ausreichen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit zwei Jahren besteht.
  • Bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren kann ein Aufenthalt von drei Jahren ausreichen.
  • Bei Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen reicht in der Regel ein Aufenthalt in Deutschland von mindestens drei Jahren und zwei Jahre Zusammenleben in Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aus.

Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung sind weitere Ausnahmen möglich:

  • Bei anerkannten Flüchtlingen, die im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge sind, kann ein Aufenthalt von sechs Jahren ausreichen, wenn alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Für Staatenlose kann ebenfalls ein Aufenthalt von sechs Jahren genügen (staatenlos sind Personen, die im rechtlichen Sinne keine Staatsangehörigkeit besitzen; Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gehören nicht dazu).
  • Bei einer Einreise als Minderjähriger und Aufwachsen in Deutschland seit mindestens acht Jahren, kann eine Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren genügen.

Grundsätzlich muss jede Einbürgerungsbewerberin und jeder Einbürgerungsbewerber, den Lebensunterhalt für sich und ihre / seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestreiten können.

Hiervon gibt es Ausnahmen bei der Anspruchseinbürgerung, wenn der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist:

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung entstanden ist und intensive Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle bisher nicht erfolgreich waren, aber auch wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von kleinen Kindern nicht möglich ist.

Gleiches gilt, wenn während der Schulzeit, der Ausbildung oder Studiums staatliche Leistungen bezogen werden.

Bei der Ermessungseinbürgerung gelten höhere Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit, aber bei einer besonderen Härte oder bei einem öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind Ausnahmen möglich. 

Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ermessenseinbürgerung.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können auf verschiedene Weise belegt werden. Dazu gehören:

  • Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz 
  • Der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)
  • Das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • Ein mindestens vierjähriger erfolgreicher (mir Versetzung) Besuch einer deutschsprachigen Schule
  • Ein Hauptschulschluss oder ein mindestens gleichwertiger Schulabschluss
  • Die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen allgemeinen Schule
  • Ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
  • Ein Abschluss einer deutschsprachigen Berufsausbildung.

Für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllen können,  gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die eine Beurteilung im Einzelfall ermöglicht.

Bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird aus Altersgründen generell von einem Sprachnachweis abgesehen.

Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, kann es Erleichterungen bei einer Ermessenseinbürgerung geben. So kann es genügen, wenn eine mündliche Verständigung im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme möglich ist.

Als weitere Voraussetzung für die Einbürgerung ist festgelegt, dass einzubürgernde Ausländerinnen und Ausländer über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen müssen. Solche Kenntnisse sind regelmäßig durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen. Staatsbürgerliche Kenntnisse werden nicht gefordert, wenn die Anforderungen wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllt werden können.

Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber, die den Abschluss an einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Abschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben, müssen keinen Einbürgerungstest machen. Bei bestimmten Studienabschlüsse in Deutschland wird davon ausgegangen, dass staatsbürgerliche Kenntnisse im Studium erworben wurden; ein Einbürgerungstest ist dann ebenfalls nicht erforderlich.
   
Wer beim Abschluss des Integrationskurses in Rheinland-Pfalz den Test „Leben in Deutschland“ ablegt und dabei mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet hat, erhält eine Bescheinigung, dass damit die für die Einbürgerung erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Ein Einbürgerungstest ist dann nicht mehr erforderlich. 

Der Einbürgerungstest enthält insgesamt 310 Fragen. Davon sind 300 Fragen bundeseinheitlich und zehn Fragen bundeslandspezifisch. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden jeweils 33 Testfragen zu einem Fragebogen zusammengefasst. Alle Fragebögen haben den gleichen Schwierigkeitsgrad. Im Einbürgerungstest muss ein ausgewähltes Testheft innerhalb einer Stunde bearbeiten werden. Zu den 33 Testfragen werden jeweils vier Antwortmöglichkeiten angeboten, von denen eine Antwort richtig ist. Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn innerhalb von einer Stunde 17 der 33 Testfragen richtig beantwortet wurden. Für den Test ist eine Gebühr von € 25,– zu entrichten. Bei Nichtbestehen kann der  Einbürgerungstest beliebig oft wiederholt werden.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten sich auf den Einbürgerungstest vorzubereiten:  

  • Das BAMF hat die Fragen in das Internet eingestellt; es besteht auch die Möglichkeit einen Musterbogen abzurufen. Weitere Informationen finden Sie im Integrationsportal des BAMF.
  • Wenn Sie diese Möglichkeit nicht nutzen können, sprechen Sie Ihrer Einbürgerungsbehörde an. Sie macht Ihnen alle 310 Testfragen zugänglich.
  • Zur Vorbereitung ist die Teilnahme an einem Integrationskurs oder bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen auch nur die Teilnahme an einem Orientierungskurs möglich.

Informationen darüber wo Sie in Rheinland-Pfalz den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf der Homepage des Volkshochschulverbandes. Zudem informiert die Einbürgerungsbehörde darüber, bei welchen Stellen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann.  

(Stand 10.03.2021) 
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ermöglicht in einigen Ausnahmefällen eine Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Die wichtigsten Ausnahmen betreffen folgende Gruppen: 

  • Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. 
    Je nach Rechtslage im Herkunftsstaat kann jedoch infolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintreten. 
  • Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber, die als Asylberechtigte oder politisch Verfolgte im Sinne des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt wurden und im Besitz eines Genfer Reiseausweises sind.
  • Personen mit israelischer Staatsangehörikeit.
  • Personen ab 60 Jahren mit sehr langem Aufenthalt (15 Jahre) bei rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit. Siehe dazu Abschnitt C des Rundschreibens vom 25. Juli 2017 unter Ermessenseinbürgerung besonderer Personengruppen.   
  • Personen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der Regelungen des Herkunftsstaates nicht aufgeben können. Hierzu gehören Argentinien, Bolivien, Brasilien. 
    Bei folgenden Staaten gilt dies, wenn die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wurde: Dominikanische Republik, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Uruguay
  • Staatsangehörigkeiten, deren Aufgabe aufgrund der staatsangehörigkeitsrechtlichen Praxis im Herkunftsstaat nicht erreichbar ist. Hierzu gehören:  Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Irak, Jemen, Kuba, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien