Wiedergutmachungsregelungen
Zur Wiedergutmachung von erlittenem staatsangehörigkeitsrechtlichem Unrecht in der Vergangenheit bestehen seit dem 20. August 2021 gesetzliche Ansprüche auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
- Menschen, die durch nationalsozialistisches Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben oder nicht erwerben konnten und ihre Nachkommen (auch Adoptivkinder), haben Anspruch auf eine erleichterte, gebührenfreie Einbürgerung (§ 15 StAG).
- Kinder von Deutschen, die infolge früherer geschlechterdiskriminierender Regelungen vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren, haben ein auf zehn Jahre befristetes gebührenfreies Erklärungsrecht (§ 5 StAG). Dies gilt für Betroffene mit und ohne NS-Verfolgungsschicksal und für ihre Nachkommen.
Der Anspruch auf erleichterte Einbürgerung gilt für Menschen, die in Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben, indem sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben,
- von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren,
- nicht auf Antrag eingebürgert worden sind oder von einer Einbürgerung ausgeschlossen waren, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben.
Der Einbürgerungsanspruch besteht ohne zeitliche Befristung für Betroffene und ihre Nachkommen (z.B. Kinder, Enkel). Dazu gehören auch vor dem 1. Januar 1977 adoptierte Kinder.
Die Regelung gilt nicht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit zwar wieder erworben, aber anschließend aufgegeben oder verloren haben, es sei denn der Verlust ist durch Eheschließung oder Legitimation eingetreten. Dies betrifft auch Nachkommen, die nach der erneuten Aufgabe oder dem erneuten Verlust geboren oder als Kind angenommen worden sind.
Nachweis zur Gruppe der Betroffenen oder der Nachkommen:
Wenn Sie zu den Betroffenen gehören oder ein Kind, Enkel oder Urenkel einer / eines Betroffenen sind, beachten Sie bitte, dass es notwendig ist, die Zugehörigkeit durch geeignete Nachweise zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Falls Sie dazu frühere Personenstandsurkunden benötigen, wie z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Abstammungsnachweise, wenden Sie sich bitte an das Standesamt des Ortes, an dem Sie oder Ihr Vorfahre bzw. Ihre Vorfahrin geboren wurde beziehungsweise wo die Eheschließung stattfand. Dort kann man Ihnen eine Abschrift der Personenstandsurkunde ausstellen.
Voraussetzungen für die Einbürgerung:
- Wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind, können Sie den Antrag selbst stellen. Für Jüngere muss die gesetzliche Vertretung den Antrag stellen.
- Der Antrag kann formlos bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde eingereicht werden. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt die für Sie zuständige Behörde.
- Sie dürfen sich keiner vorsätzlichen Straftat in Deutschland oder im Ausland schuldig gemacht haben und deswegen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Gleiches gilt bei Anordnung einer Sicherungsverwahrung.
- Bei laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ist eine Einbürgerung nicht möglich.
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen.
- Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie ein feierliches Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgeben.
Mehrstaatigkeit:
Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung zur Wiedergutmachung aufgeben. Dies bedeutet, Sie behalten Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en), soweit die Bestimmungen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie bisher besitzen, dies zulassen. Es ist daher ratsam, dass Sie sich bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates erkundigen, ob sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung eventuell negativ auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.
Beratungsangebot:
Sie können sich an die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde wenden und sich gebührenfrei zu den Möglichkeiten Ihrer Einbürgerung beraten lassen. Wenn Sie in Rheinland-Pfalz in einem Landkreis wohnen, ist die Kreisverwaltung für Sie zuständig; in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung. Sie erfahren dort auch, welche Nachweise Sie für eine Antragstellung konkret benötigen. Hier finden Sie die Adressen der Behörden.
Durch eine einfache Erklärung können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 StAG erfüllt sind.
Berechtigte Personen:
Zu dem berechtigten Personenkreis gehören die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geborenen
- Kinder eines deutschen Elternteils, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben (z. B. vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter) oder
- Kinder einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat oder
- Nachkommen einer der nach Nr. 1 bis 3 berechtigten Personen.
Voraussetzungen:
- Sie müssen nachweisen, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
- Sie dürfen sich keiner vorsätzlichen Straftat in Deutschland oder im Ausland schuldig gemacht haben und deswegen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Gleiches gilt bei Anordnung einer Sicherungsverwahrung.
- Bei laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie wird der Erwerb der Staatsangehörigkeit zunächst aufgeschoben.
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben.
- Die Erklärung kann formlos bis zum 19. August 2031 bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben werden. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt die für Sie zuständige Behörde.
- Wenn Sie mindestens 16 Jahre alt und handlungsfähig sind, können Sie selbst die Erklärung abgeben. Ansonsten muss Ihre gesetzliche Vertretung die Erklärung abgeben.
Mehrstaatigkeit:
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en). Sie können Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen. Es ist daher ratsam, dass Sie sich bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsstaates erkundigen, ob sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eventuell negativ auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.
Erklärungsfrist:
Für den Erklärungserwerb ist eine gesetzliche Frist von zehn Jahren vorgegeben. Das bedeutet, auch bei Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und bei Erfüllung aller Voraussetzungen führt eine Erklärung nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn sie bis zum 19. August 2031 wirksam abgegeben wird.
Beratungsangebot:
Sie können sich an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wenden und sich gebührenfrei zu den Möglichkeiten eines Erklärungserwerbs beraten lassen. Wenn Sie in Rheinland-Pfalz in einem Landkreis wohnen, ist die Kreisverwaltung für Sie zuständig; in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung. Sie erfahren dort auch, welche Nachweise Sie konkret benötigen und welche Angaben Sie für die Abgabe der Erklärung konkret machen müssen. Hier finden Sie die Adressen der Behörden.