Einbürgerungsbroschüre

Foto der Broschüre „Fragen und Antworten zur Einbürgerung – Ja zur Einbürgerung“

Informationen über die wichtigsten Regelungen für die Einbürgerung sowie die Adressen der Einbürgerungsbehörden und der Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz gibt die Broschüre „Fragen und Antworten zur Einbürgerung“.

Die Broschüre können Sie in gedruckter Form über die Poststelle des Integrationsministeriums anfordern. Richten Sie Ihre Anfrage mit den erforderlichen Angaben (Titel der Publikation, Menge und Anschrift) bitte an folgende Adresse: poststelle(at)mffki.rlp.de.

Hier gelangen Sie zur Broschüre.

Für viele Eingebürgerte ist die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit eine Herzensangelegenheit, mit der sie ihre Verbundenheit zu Deutschland Ausdruck verleihen. Daneben bietet die Einbürgerung aber auch viele praktische Vorteile.

  • die vollen Rechte bei Wahlen (aktives und passives Wahlrecht auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene),
  • uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands (freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes) sowie das Recht auf Freizügigkeit in der EU (sofern Sie nicht bereits die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen),
  • uneingeschränktes Berufsfreiheit (Berufe, die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehalten sind, können Sie also nun frei wählen.),
  • Reise- und Visaerleichterungen in viele Länder,
  • Schutz durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bei Auslandsaufenthalten,
  • Ihre nach der Einbürgerung geborenen Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (ohne Optionspflicht).

Wenn Sie sich einbürgerung lassen möchten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Einbürgerungsbehörde stellen. Die Einbürgerungsbehörde berät Sie auf Ihren Wunsch hin auch vorher gebührenfrei und sagt Ihnen, welche Nachweise und Unterlagen Sie brauchen. Eine Liste der Einbürgerungsbehörden finden Sie hier.

Welche Bedingungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen?

  • Sie müssen eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens acht Jahre rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das bedeutet, in dieser Zeit war Ihr Aufenthalt erlaubt und Ihr Lebensmittelpunkt war hier.

Von dieser Frist gibt es aber Ausnahmen:

  • Eine Aufenthaltsdauer von sieben Jahren reicht, wenn man einen Integrationskurs erfolgreich besucht hat.
  • Sechs Jahren können ausreichen, wenn man als Flüchtling anerkannt ist oder
  • wenn man sich besonders gut integriert hat. Besonders gut integriert ist man zum Beispiel, wenn eine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen hat.
  • Noch kürzere Zeiten reichen, wenn man mit einer Deutschen oder Deutschen verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen reicht ein Aufenthalt in Deutschland von mindestens drei Jahren und zwei Jahre Zusammenleben in Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aus.
  • Bei einer Einreise als Minderjährige/r und Aufwachsen in Deutschland seit mindestens acht Jahren, kann eine Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren genügen.
  • Sie müssen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zu einem dauerhaften Aufenhalt führt oder Sie müssen freizügigkeitsberechtigt (EU, Schweiz) sein. Eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Aufenthaltszweck (zum Beispiel zum Studium) reicht nicht aus.
  • Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen (s. „Wie gut muss ich die deutsche Sprache können?“).
  • Sie müssen staatsbürgerliche Kenntnisse haben, also die Rechte und die Gesellschaftsordnung in Deutschland kennen. (s. Brauche ich einen Einbürgerungstest?).
  • Sprachkenntnisse und staatsbürgerliche Kenntnisse werden nicht gefordert, wenn Sie die Anforderungen wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllen können.
  • Sie müssen berufstätig sein und genug verdienen oder andere Einkünfte haben, um sich und Ihre Familie ohne den Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") oder Sozialhilfe versorgen zu können. Davon gibt es aber Ausnahmen: Bei der Anspruchseinbürgerung (s. "Was ist eine Anspruchseinbürgerung?") etwa, wenn der Leistungsabzug nicht zu vertreten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung entstanden ist und intensive Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle bisher nicht erfolgreich waren, aber auch wernn eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von kleinen Kindern nicht oder nur des Studiums staatliche Leistungen bezogen werden. Bei der Ermessungseinbürgerung gelten höhrer Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit, aber bei einer besonderen Härte oder bei einem öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind Ausnahmen möglich.
  • Sie müssen Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten, das heißt, Sie dürfen nicht gleichzeitig mehrfach verheiratet sein.
  • Sie müssen sich zur Demokratie und zur deutschen Verfassung (Grundgesetz) bekennen.
  • Sie dürfen sich nicht strafbar gemacht haben. Verurteilungen, Verwarnungen oder Bußgelder können eventuell unberücksichtigt bleiben, wenn sie geringfügig sind.
  • In der Regel müssen Sie auch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. (s. „Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung aufgeben?“). Fragen dazu beantwortet Ihre Einbürgerungsbehörde.

Sie müssen den Antrag selbst stellen, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind. Wenn man jünger ist, müssen die Eltern oder die sorgeberechtigte Person den Antrag stellen. Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit, die Sie benutzen sollten. Damit erleichtern Sie das Verfahren. Bevor Sie den Antrag abgeben, sollten Sie sich von Ihrer Behörde beraten lassen. Dabei erfahren Sie, welche Unterlagen Sie brauchen.

Welche Unterlagen Sie brauchen, hängt sehr von Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie sich daher dazu am besten bei Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten. Wenn Sie in einem Landkreis wohnen ist die Kreisverwaltung die Einbürgerungsbehörde; in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dabei auf Ihre individuelle Situation eingehen und Ihnen sagen, welche Nachweise und Unterlagen Sie benötigen. Die Beratung ist gebührenfrei.

1. Antrag stellen: Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Antragsformulare bekommen Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde. Das Antragsformular füllen Sie aus und geben es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde ab.

2. Verfahren: Die Einbürgerungsbehörde prüft, ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu holt sie auch verschiedene Informationen und Auskünfte bei anderen Behörden ein.

3. Einbürgerungszusicherung: Wenn die Prüfung der Behörde erfolgreich ist, Sie aber noch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung aufgeben müssen, erhalten Sie eine schriftliche Einbürgerungszusicherung. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht aufgeben müssen oder können, siehe Nr. 5.

4. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit: Nachdem Sie die Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (s. hierzu auch die Fragen „Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung aufgeben?“ bzw. „Was ist, wenn es mit der Entlassung aus meiner bisherigen Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gibt?“).

5. Einbürgerungsurkunde: Wenn alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind und Sie Ihr feierliches Bekenntnis zur Verfassung und den deutschen Gesetzen erklärt haben, wird Ihnen Ihre Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Damit sind Sie deutsche Staatsbürgerin bzw. deutscher Staatsbürger.

6. Deutscher Pass: Nach Erhalt Ihrer Einbürgerungsurkunde beantragen Sie Ihren deutschen Personalausweis und / oder Ihren deutschen Pass. Sie können unter Vorlage der Urkunde auch einen vorläufigen Personalausweis beantragen, damit Sie sich gleich als Deutsche / Deutscher ausweisen können.

Die Rückmeldungen von Eingebürgerten in Rheinland-Pfalz zeigen: Die Einbürgerung ist einfacher, als viele Menschen denken. Es bietet sich aber an, zu Beginn ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um herauszufinden, welche Voraussetzungen man aufgrund seiner persönlichen Situation erfüllen muss und welche Unterlagen man braucht.

Sie müssen ausreichende mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache haben (Niveau B1). Zum Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse können Sie eine Sprachprüfung bei einem zertifizierten Sprachkursträger machen.

Sie können die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse aber auch auf andere Weise belegen. Folgendes reicht aus:

  • der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ auf dem Niveau B1),
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
  • vier Jahre erfolgreicher Besuch (Versetzung) einer deutschsprachigen Schule,
  • Abschluss einer deutschsprachigen allgemeinbildendenden Schule (beispielsweise Hauptschule, Berufsschule; es muss sich um eine nach den Schulgesetzen der Bundesländer anerkannte Schule handeln),
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • der Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule oder
  • eine deutschsprachige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

Es genügt als Nachweis auch, wenn Sie aus dem deutschsprachigen Ausland kommen oder wenn Sie belegen können, dass Sie bereits vor Ihrer Einreise ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben haben.

Für Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht erfüllen können, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die eine Beurteilung im Einzelfall ermöglicht.

Bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird aus Altersgründen generell von einem Sprachnachweis abgesehen. Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, kann es Erleichterungen bei einer Ermessenseinbürgerung geben. So kann es genügen, wenn eine mündliche Verständigung im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme möglich ist.

Für die Einbürgerung müssen Sie die Rechte und die Gesellschaftsordnung in Deutschland kennen. Dies kann man etwa durch den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland, durch bestimmte Studienabschlüsse (wie zum Beispiel Jura, Politik) oder durch den Test „Leben in Deutschland“ (Abschluss des Integrationskurses), bei dem die staatsbürgerlichen Kenntnisse amtlich bestätigt werden, nachweisen. Ansonsten muss man einen Einbürgerungstest machen. Mehr Informationen zum Einbürgerungstest erhalten Sie hier auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Eine Übersicht der Prüfstellen in Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage des Volkshochschulverbandes: www.vhs-rlp.de. Auch Ihre Einbürgerungsbehörde informiert Sie, bei welchen Stellen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann.

Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber, die die geforderten Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder wegen des Alters nicht haben können, brauchen keinen Nachweis.

In der Regel dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht behalten. Wenn diese durch die Einbürgerung automatisch verloren geht, müssen Sie nichts weiter tun. Ansonsten müssen Sie Ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, in dem Sie die hierfür notwendigen Anträge bei den Behörden Ihres Herkunftsstaates stellen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. Dann wird die sogenannte Mehrstaatigkeit hingenommen, d.h. Sie dürfen dann Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Ausnahmen im Einzelfall sind zum Beispiel unzumutbare Bedingungen wie sehr hohe Entlassungsgebühren oder erhebliche Nachteile, die durch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Fragen Sie am besten Ihre Einbürgerungsbehörde in Ihrer Kreisverwaltung oder Ihrer Stadtverwaltung, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort gezielt auf Ihre persönliche Situation eingehen können.

Generelle Ausnahmen gibt es für bestimmte Personengruppen und bei Herkunftsstaaten, deren Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werden kann. Lesen Sie hierzu die folgenden Informationen:

  • Ausnahmen für bestimmte Personengruppen
    – EU: Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, wird die Aufgabe dieser Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht verlangt. Allerdings regelt das Recht mancher EU-Staaten den Verlust dieser Staatsangehörigkeit, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben (z.B. Österreich). Eventuell können Sie einen Verlust vermeiden, indem Sie eine Beibehaltungsgenehmigung im Herkunftsland beantragen (z.B. Spanien). Genaueres dazu erfahren Sie beim Konsulat Ihres Herkunftsstaates.
  • Schweiz und Israel: Wenn Sie die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder von Israel besitzen, müssen Sie diese für die Einbürgerung nicht aufgeben.
  • Anerkannte Flüchtlinge:  Wenn Sie als Asylberechtigte/r oder politisch Verfolgte/r im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden und im Besitz eines Genfer Reiseausweises sind, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht aufgeben, wenn Ihre Anerkennung weiterhin besteht.
  • Ältere Personen: Bei Personen ab 60 Jahren mit sehr langem Aufenthalt (mindestens 15 Jahre) kann bei rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, die altersbedingt nicht mehr zumutbar sind, Mehrstaatigkeit möglich sein. Siehe dazu Abschnitt C des Rundschreibens vom 25. Juli 2017 unter „Ermessenseinbürgerung besonderer Personengruppen“.   
  • Nachkommen von Deutschen: Sie müssen Ihre bisherige Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung nicht aufgeben, wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren durch das nationalsozialistische Regime staatsangehörigkeitsrechtliches Unrecht angetan wurde oder wenn Sie wegen geschlechterspezifischer Diskriminierung vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren, obwohl Sie oder Ihre Vorfahren einen deutschen Elternteil haben oder hatten (siehe. „Gibt es besondere Regelungen für ehemalige Deutsche oder für die Nachkommen von Deutschen?“).
  • Ausnahmen bei Staatsangehörigkeiten, die nicht aufgegeben werden können
    Personen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der Regelungen des Herkunftsstaates nicht aufgeben können, werden generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Hierzu gehören die Staaten:

    – Argentinien
    – Bolivien
    – Brasilien

Bei den folgenden Staaten gilt dies nur, wenn die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wurde: 

– Dominikanische Republik
– Costa Rica
– Ecuador
– Guatemala
– Honduras
– Mexiko
– Nicaragua
– Uruguay

Des Weiteren gibt es Staatsangehörigkeiten, deren Aufgabe faktisch nicht möglich oder erreichbar ist. Hierzu gehören die Staaten:

– Afghanistan
– Algerien
– Angola
– Eritrea
– Iran
– Irak
– Jemen
– Kuba
– Libanon
– Marokko
– Nigeria
– Syrien
– Thailand
– Tunesien

Bei der Anspruchseinbürgerung (s. „Was ist eine Anspruchseinbürgerung?“) und bei der Ermessenseinbürgerung (s. „Was ist eine Ermessenseinbürgerung?“) gilt für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und für subsidiär Schutzberechtigte im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber. Aber die Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig angerechnet. Außerdem wird bei Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Konvention Mehrstaatigkeit generell hingenommen, wenn sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen und die Verfolgung fortbesteht. Außerdem können bei einer Ermessenseinbürgerung kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) genügen.

Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie Probleme mit der Entlassung haben oder wenn Sie meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestellt werden.
Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Sie für ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegen können.
Bewahren sie Fotokopien von allen Unterlagen auf, die Sie bei der Vertretung des anderen Staates eingereicht haben.
Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutschland vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen oder eine Zeugin mitnehmen. 
Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Einschreiben mit Rückschein abschicken. Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in den Briefumschlag legen und absenden. So können Sie beweisen, dass Sie alles getan haben, um Ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürgerungsbehörde.

Wenn Sie die im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung. Hier spricht man dann dementsprechend von einer Anspruchseinbürgerung. Zusätzlich gibt es noch die sogenannte Ermessenseinbürgerung (s. „Was ist eine Ermessenseinbürgerung?“).

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllen, können Sie vielleicht im Rahmen des Ermessens eingebürgert werden. Das ist möglich, wenn an Ihrer Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese sind:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie dürfen keine Straftaten begangen haben und deswegen verurteilt sein.
  • Sie müssen eine Wohnung oder andere Unterkunft haben.
  • Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren können.
  • Sie müssen Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten, das heißt, Sie dürfen nicht gleichzeitig mehrfach verheiratet sein.

Bei Minderjährigen, die jünger als 16 Jahre alt sind, muss der Antrag durch die Eltern oder die sorgeberechtigte Person gestellt werden. Wenn Sie jünger als 18 Jahre alt sind, ist eine Einbürgerung nur möglich, wenn Sie mit einer deutschen Person zusammenleben, die für Sie sorgeberechtigt ist.

Notwendig ist grundsätzlich ein Aufenthaltsstatus, der zu einem dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Wenn Sie lediglich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, kann eine Einbürgerung in Betracht kommen, wenn der Aufenthalt nachweislich auf Dauer erlaubt wird. Bei einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist die Einbürgerung ausgeschlossen.

In der Regel ist zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens acht Jahren erforderlich. Verkürzungen sind jedoch möglich, wenn Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, weil Sie zu einer bestimmten Personengruppe gehören (zum Beispiel Flüchtlinge, Nachkommen von Deutschen) oder wenn Ihre Einbürgerung im besonderen deutschen Interesse liegt (zum Beispiel bei bestimmten Fähigkeiten).

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einbürgerungsbehörden können beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Ermessenseinbürgerung möglich ist. Lassen Sie sich dazu beraten.

Minderjährige Kinder, für die Sie sorgeberechtigt sind und Ihre Ehefrau / Ihr Ehemannkönnen mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren in Deutschland aufhalten. Sie müssen aber zusammenleben. Bei Ehepartnern reicht ein Aufenthalt in Deutschland seit vier Jahren bei einer zweijährigen ehelichen Gemeinschaft. Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, reicht im Normalfall ein dreijähriger Aufenthalt und eine altersgemäße Entwicklung in deutscher Sprache. Bei kleineren Kindern können auch kürzere Zeiten ausreichen.
Fragen Sie Ihre Einbürgerungsbehörde ob Ihre Familie mit eingebürgert werden kann.

Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gelten die gleichen Einbürgerungsregeln wie für andere Ausländerinnen und Ausländern. Aber sie haben nach europäischen Recht automatisch ein Aufenthaltsrecht und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit des anderen EU-Staates wird für die Einbürgerung nicht verlangt. Allerdings regelt das Recht mancher EU-Staaten den Verlust dieser Staatsangehörigkeit, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben (z.B. Österreich). Eventuell können Sie einen Verlust vermeiden, indem Sie eine Beibehaltungsgenehmigung im Herkunftsland beantragen (z.B. Spanien). Genaueres dazu erfahren Sie beim Konsulat Ihres Herkunftsstaates.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber. Aber die Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe generell hingenommen, wenn die Verfolgung fortbesteht.

Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt.

Staatenlos bedeutet, dass kein Staat Sie nach seinem eigenen Recht als seine Staatsangehörige bzw. seinen Staatsangehörigen ansieht. Wenn Ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sind Sie nicht staatenlos. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie der Einbürgerungsbehörde durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung (s. „Was ist eine Anspruchseinbürgerung“ bzw. „Was ist eine Ermessenseinbürgerung?“) gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber. Bei der Ermessenseinbürgerung können für Staatenlose kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) genügen.

Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die folgenden Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden:

  • Das Kind muss seit der Geburt staatenlos sein.
  • Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
  • Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
  • Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.

Aufgrund einer Rechtsänderung bestehen seit dem 20. August 2021 gesetzliche Ansprüche auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Menschen, die durch nationalsozialistisches Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben oder nicht erwerben konnten und ihre Nachkommen (auch Adoptivkinder), haben aufgrund einer Gesetzesänderung (20. August 2021) Anspruch auf eine gebührenfreie Einbürgerung.

Informationen zum betroffenen Personenkreis und zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

  • Kinder von Deutschen, die infolge früherer geschlechterdiskriminierender Regelungen vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren, haben ein auf zehn Jahre befristetes gebührenfreies Erklärungsrecht (§ 5 StAG). Dies gilt für alle Betroffene mit und ohne NS-Verfolgungsschicksal und für ihre Nachkommen.

Informationen zum Kreis der Betroffenen und zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

Für die Einbürgerung muss man eine Gebühr von 255 Euro bezahlen. Für Kinder unter 18 Jahren, die mit den Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro. Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 Euro.

Liegt im Einzelfall eine besondere Härte vor, weil Sie z.B. ein sehr geringes Einkommen haben oder mehrere Kinder eingebürgert werden sollen, können Sie mit der Einbürgerungsbehörde besprechen, ob eine Ratenzahlung oder sogar eine Ermäßigung der Gebühr in Frage kommt.