Optionspflicht, Neuregelung „Doppelpass“

Seit dem 20. Dezember 2014 ist eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Diese Neuregelung ist von wesentlicher Bedeutung für die Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund ihrer Geburt in Deutschland bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. 

Die neue Fassung von § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie hier.

Die Bestimmungen für Einbürgerungen wurden durch die Reform nicht geändert. Die Ausländische Staatsangehörigkeit muss für die Einbürgerung weiterhin grundsätzlich aufgegeben werden.

Betroffen von der Reform sind die Kinder, die aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet entweder automatisch oder im Rahmen einer Übergangsregelung die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben und außerdem eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Die so erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wurde mit einer Bedingung verknüpft: Die Betroffenen wurden bisher mit ihrer Volljährigkeit aufgefordert, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden (Option). Diese grundsätzliche Optionspflicht fällt nun weg, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 20.12.2014 gilt folgendes: 

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zusätzlich zur ausländischen Staatsangehörigkeit beibehalten werden und die doppelte Staatsangehörigkeit wird damit dauerhaft hingenommen, wenn das Kind

  • außer der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz keine weitere ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. 

oder 

  • Im Inland aufgewachsen ist.

 
Im Inland aufgewachsen sind diejenigen, die bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres

  • acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder
  • sechs Jahre hier eine Schule besucht haben oder
  • im Inland einen Schulabschluss erworben haben oder
  • eine in Deutschland erworbene Berufsausbildung besitzen.  

Wenn Sie vor dem 20.12.2014  ein Hinweisschreiben Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten haben, worin Sie zu einer Entscheidung (Option) aufgefordert werden, dann beachten Sie bitte:

Die bisherigen Optionsverfahren werden nicht fortgeführt. Sie müssen einer vor dem 20.12.2014 erhaltenen Aufforderung zur Option nicht mehr folgen. Dieses Hinweisschreiben hat aufgrund der Neuregelung keine rechtliche  Bedeutung mehr. Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde prüft, wie sich die Gesetzesreform auf Sie auswirkt. Sie wird sie hierüber schriftlich informieren. Sie werden auch  informiert, wenn von Ihnen Unterlagen benötigt werden oder ein neues Verfahren eingeleitet wird. Solange Sie kein neues Schreiben erhalten haben, müssen Sie nichts veranlassen. Optieren Sie nicht! Es entstehen Ihnen keine Nachteile. Warten Sie die neue Mitteilung der Behörde bitte ab.

Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits aufgegeben oder verloren haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung, wenn Sie nach der Neuregelung nicht optionspflichtig geworden wären. Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie sich für eine Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wenden. Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung; wenn Sie in einer kreisfreien Stadt leben, die Stadtverwaltung.

Wenn Sie im Rahmen der Optionspflicht bereits Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmigung zum Wiedererwerb zu erhalten, wenn Sie nach der Neuregelung nicht optionspflichtig geworden wären. Wenn dies auf Sie zutrifft, wenden Sie sich für eine Beratung an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für die neuen Optionsverfahren gilt folgendes:

In vielen Fällen kann die Behörde aufgrund der Angaben in der Meldedatei bereits feststellen, ob die Optionspflicht  entfällt. Diese Feststellung erfolgt von Amts wegen; es ist kein Antrag erforderlich.

Wenn eine Feststellung anhand der Meldedaten nicht möglich ist, werden Sie schriftlich informiert und es wird Ihnen Gelegenheit gegeben,  Nachweise vorzulegen.

Optionspflichtig werden Sie nur, wenn Sie nach Ihrem 21. Geburtstag ein Schreiben Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten, in dem Sie auf Ihre Optionspflicht hingewiesen werden. Welche Schritte notwendig sind und was Sie tun können, wird in diesem Schreiben erläutert. Wichtig ist es, dass Sie die darin genannten, gesetzlich vorgegebenen, Fristen beachten.

Wenn Sie bis zum 22. Geburtstag kein Schreiben erhalten haben, kann keine Optionspflicht mehr entstehen. Das bedeutet: Sie müssen sich nicht zwischen Ihrer deutschen und Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden, sondern Sie können dauerhaft Doppelstaaterin bzw. Doppelstaater bleiben.